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ZK1 2019 12

Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Schwyz · 2019-09-19 · Deutsch SZ
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Ehescheidung (Art. 114 ZGB) | Eherecht

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 1‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
  5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (4/R, für sich und z.Hd. der Berufungsgegnerin und Vertreterin der voll- jährigen Söhne G.________ und F.________), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Er- ledigung der Auszahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt E.________ gemäss Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sowie zur Erle- digung der Zustellungen und Mitteilungen gemäss Ziff. 13 des angefoch- tenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. September 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. September 2019 ZK1 2019 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

28. Dezember 2018, ZEO 2013 15);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass mit Urteil vom 28. Dezember 2018 der Einzelrichterin am Bezirks- gericht Schwyz die am ________ vor dem Zivilstandsamt Romainmôtier/VD geschlossene Ehe von A.________ (Kläger) und B.________ (Beklagte) ge- schieden und über die Scheidungsfolgen entschieden wurde;

- dass A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) mit Eingabe vom

7. Februar 2019 (Postaufgabe: 11. Februar 2019) gegen dieses Urteil Beru- fung erhob (KG-act. 1);

- dass die Parteien bzw. die Prozessvertreter vom Eingang der Berufung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 2) und die vorinstanzlichen Akten beigezogen wurden (KG-act. 5) sowie dem Berufungsführer am 19. Februar 2019 eine (Nach-)Frist angesetzt wurde, seine Berufungs- bzw. Abänderungsanträge im Sinne der Erwägungen zu präzisieren und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet zu belegen, unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 6 Ziff. 1 und 2);

- dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2019 den Parteien mitgeteilt wurde, dass vorab über das Gesuch des Berufungsführers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ent- schieden werde und weitere prozessleitende Anordnungen später erfolgen würden (KG-act. 11);

- dass mit Verfügung vom 23. April 2019 das Gesuch des Berufungsfüh- rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er ver- pflichtet wurde, innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung einen Kos- tenvorschuss von Fr. 35‘000.00 zu leisten, namentlich unter Hinweis, dass bis zur Leistung des Vorschusses die Beurteilung des Falles unterbleibe (KG- act. 20 Ziff. 1–3);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass das Bundesgericht die vom Berufungsführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2019, 5A_428/2019, abwies, soweit es darauf eintrat (KG-act. 21);

- dass mit Verfügung vom 12. Juni 2019 dem Berufungsführer zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 35'000.00 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt wurde un- ter explizitem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 22 Ziff. 1 und 2);

- dass dem Berufungsführer diese Verfügung am 18. Juni 2019 zugestellt wurde (KG-act. 24 Zustellnachweis vom 19. Juni 2019), sodass die Nachfrist in Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 3 ZPO am Diens- tag, 2. Juli 2019 endete;

- dass der Berufungsführer den geforderten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete;

- dass mit Mitteilung vom 28. August 2019 die Parteien von letzterem Umstand in Kenntnis gesetzt wurden und ihnen bekannt gegeben wurde, dass in der vorliegenden Berufungssache nun ein Entscheid ergehen könne und sich die Anordnung einer Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO für (den minderjährigen) Sohn D.________;

- dass diese Mitteilung am 29. August 2019 Rechtsanwalt E.________ und am 2. September 2019 Rechtsanwältin C.________ zugestellt wurde und in Bezug auf den Berufungsführer gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und BGer Urteil 5D_149/2018 vom 7. Mai 2019, E. 2 f., wonach diese Bestimmung grundsätzlich auch bei einer Fristverlängerung resp. Postrückbehaltungsauftrag durch den Empfänger Anwendung findet) am

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5. September 2019 (vgl. KG-act. 29 mit Anhang) als zugestellt gilt, da der Be- rufungsführer mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste;

- dass im Sinne des Gesagten, d.h. mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses innert Nachfrist, androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist;

- dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), das Gericht aber namentlich in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. hierzu BGE 139 III 358 E. 3);

- dass sich vorliegend kein Abweichen von der allgemeinen Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO aufdrängt, sodass ausgangsgemäss die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen sind, indes beim jetzigen Verfahrensausgang eine reduzierte Kostenauflage angezeigt ist (§ 34 N 8 GebO);

- dass keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind, nachdem bis- lang die Gegenpartei(en) weder Antrag auf Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung stellte(n) noch den Ersatz notwendiger Auslagen geltend machte(n);

- dass die vorliegende Verfügung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) ergehen kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 1‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (4/R, für sich und z.Hd. der Berufungsgegnerin und Vertreterin der voll- jährigen Söhne G.________ und F.________), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Er- ledigung der Auszahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt E.________ gemäss Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sowie zur Erle- digung der Zustellungen und Mitteilungen gemäss Ziff. 13 des angefoch- tenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. September 2019 kau